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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2016-12-15

Regelmäßiger Austausch der Bürgerbusvereine mit Kreis und OVAG erwünscht Landrat Jochen Hagt begrüßte Vertreter sämtlicher Bürgerbusvereine des Oberbergischen Kreises

Oberbergischer Kreis. Die 10 Bürgerbusvereine zeigten großes Interesse am Informations- und Erfahrungsaustausch zu dem die OVAG gemeinsam mit dem Oberbergischen Kreis eingeladen hatte. Landrat Jochen Hagt unterstrich in seiner Eröffnungsrede die besondere Wichtigkeit der Ehrenamtlichen Tätigkeit in den Bürgerbusvereinen und sicherte erneut seine Unterstützung zu.

Ein Bürgerbus stellt ein ideales Nahverkehrskonzept dar, wenn in nachfrageschwachen Räumen oder Zeiten ein attraktives Mobilitätsangebot mit geringem finanziellen Aufwand eingerichtet werden soll. Wichtig sind allerdings bürgerschaftliches Engagement, Begeisterungsfähigkeit und ein bisschen Mut, um ein solches Projekt auf die Beine zu stellen. Und dies stellen die 10 Oberbergischen Bürgerbusvereine mit ihren Leistungen seit vielen Jahren glänzend unter Beweis.

Themen des Zusammentreffens waren unter anderem Informationen zu Neuerungen bei der Fahrzeugtechnik, der Möglichkeiten einer Einführung eines Rufsystems zur Umsetzung von Bedarfsfahrten und die wichtigen Fragen der Finanzierung der Bürgerbusse. Einstimmig war man am Ende der langen Sitzung der Meinung, dass ein Treffen in diesem Rahmen ab sofort halbjährlich stattfinden sollte. Wer das soziale Engagement des Bürgerbusvereins in seiner Stadt oder Gemeinde ebenfalls unterstützen und mithelfen möchte, kann sich auf der Homepage der OVAG (Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH) informieren. Dort erhalten Sie auch die Kontaktdaten der Oberbergischen Bürgerbusvereine.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.