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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-08-30

30.08.2010: Info-Service des Oberbergischen Kreises für Hausbesitzer Bis 31.12.2015 müssen alle Haushalte nach dem Landeswassergesetz NRW die Dichtigkeit ihrer Hausanschlüsse nachweisen. Der Oberbergische Kreis und die 13 Städte und Gemeinden unterstützen...

Neuer Internetauftritt des Umweltamtes

Oberbergischer Kreis. Bis 31. Dezember 2015 müssen alle Haushalte nach dem Landeswassergesetz NRW die Dichtigkeit ihrer Hausanschlüsse nachweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kommune abweichende Fristen festlegen. Das Gesetz schreibt vor, dass private Abwasserleitungen in Intervallen von maximal 20 Jahren auf ihre Dichtheit überprüft werden müssen - Abwasserleitungen in Neubauten sogar direkt nach der Verlegung. Auch bei einer Änderung des Entwässerungssystems ist eine Prüfung vorgeschrieben.

Das Umweltamt des Oberbergischen Kreises hat deshalb Informationen und Tipps zum Thema „Dichtheitsprüfung“ zusammengestellt. Das Serviceangebot reicht von der Benennung von Ansprechpartnern bis hin zu Informationen zum Verfahrensablauf. Neben einer ausführlichen Einführung in die Thematik gibt es Anregungen, wie der Pflicht zur Dichtheitsprüfung möglichst kostengünstig nachgekommen werden kann.

Mit „Ist Ihr Hausanschluss dicht?" unterstützen der Oberbergische Kreis und die 13 dazugehörigen Städte und Gemeinden Hauseigentümer auf dem Weg zur und bei der Dichtheitsprüfung.

Im Mittelpunkt stehen Informationen für die Eigentümer und Hilfestellungen bei vielen konkreten Problemen.

Die Informationen finden Sie im Internet unter www.obk.de und im Schnellzugriff „Dichtheitsprüfung von Hausanschlüssen“.

 
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.