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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2017-01-25

Oberbergischer Kreis bietet Jugendleiterschulung für ehrenamtlich Mitarbeitende Das Schulungsangebot des Oberbergischen Kreises richtet sich an ehrenamtlich Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit

Oberbergischer Kreis. Auch in diesem Jahr bietet das Kreisjugendamt des Oberbergischen Kreises wieder eine Jugendleiterschulung an. Teilnehmen können interessierte Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten. Unter dem Motto „Gut gerüstet für den Alltag“ werden sie sich an insgesamt sechs Schulungstagen (zwei Wochenenden im Mai) mit theoretischen Grundlagen auseinandersetzen und sich im praktischen Teil der Schulung ausprobieren.

Die Jugendleiterausbildung beinhaltet die Vermittlung von Grundkenntnissen zu folgenden Themengebieten:

  • Spiele in der Kinder- und Jugendarbeit
  • Gruppenpädagogik
  • Rechts- und Versicherungsfragen
  • Aufsichtspflicht und Haftung
  • Planung und Durchführung von Freizeiten
  • Umgang mit Konfliktsituationen
  • Tipps und Infos als praktische Hilfe für die Kinder- und Jugendarbeit
  • Kinder- und Jugendschutz; Kindeswohlgefährdung
  • Zudem werden aktuelle Fragestellungen der Teilnehmenden aufgegriffen und beantwortet.

Die Schulung findet in der Jugendherberge Morsbach statt.
Die zwei Wochenenden (05. - 07.05.2017 und  19.05 - 21.05.2017) bilden eine Einheit.
Der Teilnehmerbeitrag beträgt 60,00 €.

Die Teilnehmenden können im Anschluss die Jugendleitercard (Juleica) erwerben.

Alle Interessierten können sich ab sofort bis zum 31.03.2017 beim der Seminarleitung des Kreisjugendamt anmelden unter Telefon 02261 88-5156 (Jochen Schacht) oder 02261 88-5159 (Heike Haude).
Den Flyer zur Veranstaltung erhalten Sie auf www.obk.de (Kreisjugendamt/ Jugendleiterschulungen).

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.