Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-09-10

Der letzte Dienst am Patienten Im schwierigen Umgang mit dem Tod haben sich jetzt 40 Ärztinnen und Ärzte im Kreis-Gesundheitsamt durch ein Expertenseminar informiert. Der Oberbergische Kreis informiert über diese Veranstaltung.

„Leichenschau/ Totenschein in der ärztlichen Praxis“

Oberbergischer Kreis. Im schwierigen Umgang mit dem Tod haben sich jetzt 40 Ärztinnen und Ärzte im Kreis-Gesundheitsamt durch ein Expertenseminar informiert. Die von der Ärztekammer Nordrhein zertifizierte Veranstaltung stand unter dem Thema „Leichenschau / Totenschein in der ärztlichen Praxis“. Das Seminar wurde vom Chef der Rechtsmedizin der Universität Bonn Prof. Dr. med. Burkhard Madea durchgeführt.

„In Anbetracht des auch für Ärzte schwierigen Umgangs mit dem Tod, müssen wir uns mit diesem Thema, den rechtlichen Vorgaben aber auch der Qualität der ärztlichen Leichenschau beschäftigen“, sagt Dr. Thomas Bauer, Leiter des ärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes.

Im Gespräch mit dem Experten aus Bonn, dem Ersten Kriminal-Hauptkommissar (EKHK), Herrn Hartmut Töpler, von der Kreispolizeibehörde des Oberbergischen Kreises und dem Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Oberberg, Herrn Klaus Peters, wurden viele Aspekte angesprochen.

„Wenn eine leblose Person aufgefunden wird, muss der erste Gedanke die Lebensrettung sein. Unter der Notruf-Nummer 112 erreichen Hilfesuchende den Rettungsdienst und Notarzt. Verstirbt ein Patient, kann der Notarzt selber oder der behandelnde Hausarzt den Totenschein ausstellen“, sagt der Leitende Notarzt Dr. med. Ralf Mühlenhaus.

„Bitte haben Sie Verständnis, dass das Leben immer Vorrang hat – d.h. Hausärzte versorgen immer zuerst Schwerstkranke in ihrer Praxis, bevor sie ihren letzten Dienst am verstorbenen Patienten durchführen. Der Verstorbene sollte zudem bitte nicht schon vor der Ankunft des Kollegen angezogen werden, sondern muss völlig entkleidet vom Arzt untersucht werden“, erklärt Dr. Thomas Bauer. Es gibt Situationen, in denen der Arzt die Todesursache nicht zweifelsfrei feststellen kann, hier kann eine Obduktion zur Klärung hilfreich sein. „Gerade bei verstorbenen Kleinkindern kann diese Untersuchung Selbstvorwürfe von Eltern mildern.“

Für Nachfragen zu diesem wichtigen Thema steht Ihnen der Ärztliche Dienst des Gesundheitsamtes unter der Telefonnummer 02261 / 88-5328 zur Verfügung. Ärzte, die diese Fortbildung nicht besuchen konnten, können Bezugsquellen für entsprechendes Infomaterial beim Gesundheitsamt unter der E-Mail-Adresse thomas.bauer@obk.de anfordern.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.