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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2017-02-15

Karneval einmal klassisch Der Klassiker von und mit Burkard Sondermeier und der "Camarata Carnaval" – diesmal unter dem Motto „à la Quatsch" in der Neuen Orangerie

Oberbergischer Kreis. Am Sonntag, 19. Februar 2017 ist es im Museum und Forum Schloss Homburg wieder Zeit für „Karneval einmal klassisch" - ein Programm, das Burkard Sondermeier für jede Session neu konzipiert und ausgestaltet. Sein Ensemble "Camarata Carnaval" kommt 2017 in sehr vielfältiger Besetzung daher. So bemühen sich sechs Akteure mit insgesamt vierzehn Instrumenten, Quatsch und Klassik unter einen Hut oder unter die Kappe der Narretei zu bringen.


Die Besucherinnen und Besucher erleben weder Sitzung noch Stehkonzert, auch gibt es keinen Prinzen mit seiner Entourage, keine Bütt und keinen Präsidenten oder gar Elferrat. Der „Baas" der Camarata Carnaval ist Burkard Sondermeier. Als Sprecher, Sänger, Liedermacher, Komponist, Arrangeur, Autor und Regisseur kümmert er sich um die kölschen Tön. 

Karl Kraus' Betrachtung des Wiener Faschingslebens, Goethes Aschermittwoch sowie zahlreiche Chansons, Couplets, Amourellchen und Quereelchen sind Teil des Programms. Das Konzert am Sonntag, 19. Februar 2017 beginnt um 11:11 Uhr. Eintrittskarten der ersten Kategorie kosten 20 €. Der Preis für Karten der zweiten Kategorie beträgt 15€.

Kartenvorverkauf über kölnticket, über das Museum und Forum Schloss Homburg (Museumskasse) sowie telefonisch unter 02293 9101-71.

Die Akteure der Camarata Carnaval: 
Laia Bobi Frutos, Ekaterina Weyers, Jeroen De Groot, Igor Kirillov, Slawomir Lackert und Burkard Sondermeier

Das Instrumentarium: Akkordeon / Englisch-Horn / Flöte / Große Trommel / Klavier / Metropol-Orgel mit den Registern I. II. und III./ Oboe / Pfeife / Piccolo / Standpäuckchen / Theremin / Trittangel / Violine / Xylophon.

Das Veranstaltungsprogramm kann als PDF-Dokument eingesehen und heruntergeladen werden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.