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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2017-02-22

Fortbildung: Warum spielen so wichtig ist! Das Kreisjugendamt lädt Mitarbeitende der Kinder- und Jugendarbeit am 25. März 2017 zu einem spielpädagogischen Workshop ein

Oberbergischer Kreis. Ein klassisches Brettspiel wie "Mensch ärgere Dich nicht" oder lieber aktive Bewegung mit "Völkerball"? Die Frage nach der passenden spielerischen Beschäftigung stellt sich nicht nur im privaten Bereich, sondern auch regelmäßig in der Kinder- und Jugendarbeit. Tipps und Anregungen gibt das Kreisjugendamt des Oberbergischen Kreises am Samstag, 25. März 2017 mit einem spielpädagogischen Workshop in Bergneustadt.

Der Kurs richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber einer Jugendleitercard (Juleica) und an alle Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendarbeit, die ihr Spielrepertoire auffrischen wollen und den Austausch mit anderen Spielbegeisterten wünschen.

Im praktischen Teil der mehrstündigen Fortbildung werden viele Spiele für unterschiedliche Situationen aus den Bereichen Bewegung, Geschicklichkeit und Taktik erlebbar. Die Referentin und Spielpädagogin Eva Hofmann vermittelt methodische Hilfen und Anregungen zum Einsatz. In kurzen theoretischen Abschnitten stellt sie einen internationalen Spielekoffer vor, erarbeitet spielpädagogische Grundlagen und führt ein Spielleitertraining durch.

Anmeldung bis zum 16. März 2017

Verbindliche Anmeldungen für die Veranstaltung nimmt Heike Haude vom Kreisjugendamt unter Telefon 02261 88-5159 oder E-Mail an heike.haude@obk.de bis zum 16. März 2017 entgegen. Der Veranstaltungsflyer mit Anmeldekarte steht als PDF-Dokument zur Ansicht und zum Download bereit.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.