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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-10-13

13.10.2010: "Bestimmen Sie selbst - so lange Sie noch können!" „Bestimmen Sie selbst – so lange Sie noch können!“ Unter diesem Motto informiert die Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises auch in diesem Jahr wieder gemeinsam mit Fachleuten zu...

Kreis informiert über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Oberbergischer Kreis. „Bestimmen Sie selbst – so lange Sie noch können!“ Unter diesem Motto informiert die Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises auch in diesem Jahr wieder gemeinsam mit Fachleuten zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Im vergangenen Jahr stieß die Veranstaltungsreihe zu diesem wichtigen Thema auf große Resonanz. Mehr als 400 Besucher informierten sich an insgesamt sieben Abenden in den Städten und Gemeinden des Oberbergischen Kreises über die Möglichkeiten, sich durch frühzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht für den Ernstfall zu wappnen. Viele Menschen glauben, dass in einer Notsituation automatisch Partner, Eltern oder Kinder für sie eintreten und ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln können. Das ist falsch. Es ist niemand „automatisch“ berechtigt, Angehörige rechtlich zu vertreten.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie schon jetzt, wer für Sie handeln darf, wenn Sie dies durch eine Krankheit oder nach einem Unfall selbst nicht können.

Die Termine

27.10.2010, 18:30 Uhr; Gummersbach, „Hohenzollernbad“, Moltkestr. 45.
Achtung: Voranmeldung erforderlich! 02261 – 88-5108

28.10.2010, 18:30 Uhr; Denklingen, Ratssaal, Hauptstraße 12

02.11.2010, 18.30 Uhr, Marienheide, Forum der Grundschulen, Leppestraße 26

04.11.2010, 18.30 Uhr, Hückeswagen, Forum Realschule, Kölner Str. 53

09.11.2010, 18.30 Uhr, Wiehl, Sparkasse, Hauptstraße 12-18

17.11.2010, 18.30 Uhr, Lindlar, Ratssaal „Alte Schule“, Eichenhofstraße 6

18.11.2010, 18.30 Uhr Waldbröl, Sparkasse, Kaiserstr. 69-77

Die Teilnahme ist kostenlos.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.