Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2017-04-12

Neubau der A4 - Brücke in Overath-Untereschbach: Landräte wenden sich an Landesbetrieb Straßen NRW Der Oberbergische und der Rheinisch-Bergische Kreis fordern Lösungen mit den geringstmöglichen Auswirkungen für den Verkehr auf der A4

Oberbergischer Kreis/ Rheinisch-Bergischer Kreis. Die beiden Kreise haben sich mit einem Brief an den Landesbetrieb Straßen NRW gewandt, um weitere Informationen über den Brückenneubau der A 4 in Overath-Untereschbach zu erhalten. Dieser soll im Jahr 2022 abgeschlossen sein und insgesamt zwei Jahre in Anspruch nehmen. Wie das Vorhaben genau ablaufen soll, ist aber derzeit noch unklar, da Informationen bislang nur über die Medien verbreitet wurden.

Die beiden Landräte, Jochen Hagt und Dr. Hermann-Josef Tebroke machen in dem Schreiben deutlich, dass die Kreise, Kommunen, Wirtschaftsverbände und der Nahverkehr Rheinland in die Planungen einbezogen werden müssen, damit Lösungen mit den geringstmöglichen Auswirkungen gefunden werden.

Schließlich sind die A 4 und die L 136 Verkehrsadern von immenser Bedeutung für die gesamte Region – sowohl für die Menschen als auch den Wirtschaftsstandort. „Wir sehen mit großer Sorge, dass die notwendigen Bauarbeiten die schon jetzt insbesondere im Berufsverkehr bestehenden Engpässe im Straßennetz gravierend verschärfen werden“, bringen die beiden Landräte ihre Bedenken deutlich zum Ausdruck.

Daher bitten Jochen Hagt und Dr. Hermann-Josef Tebroke den Landesbetrieb Straßen NRW kurzfristig über die Planungen zum Neubau der A 4-Brücke zu informieren und in die weiteren Überlegungen einzubinden. Gleichzeitig bieten die Verwaltungschefs an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit dabei mitzuwirken, dass die Behinderungen durch die Baumaßnahme möglichst gering ausfallen. 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.