Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2017-06-21

Ehrenamtliche als Vormünder gesucht - Kreis lädt zur Infoveranstaltung ein Der Oberbergische Kreis sucht ehrenamtliche Vormünder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis sucht Ehrenamtliche zur Übernahme einer Vormundschaft und lädt hierfür zu einer Informationsveranstaltung ein: Donnerstag, 29.06.2017, um 17:30 Uhr im Kreishaus (Sitzungsraum EG 27/28), Moltkestr. 42 in Gummersbach.

Zurzeit leben im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes etwa 100 Jugendliche, die ohne Familienangehörige aus Kriegs- und Krisengebieten nach Deutschland geflohen sind und einen Vormund benötigen. Diese Jugendlichen brauchen Menschen, die ihnen das Gefühl geben, willkommen zu sein und bei allen wichtigen Fragen zur Seite stehen: beispielsweise Schulbildung, angemessene Unterbringung, medizinische Versorgung und aufenthaltsrechtliche Klärung.  

Im Rahmen des Projekts Do it! werden ehrenamtliche Vormünder durch Schulungen umfassend auf ihre Aufgabe vorbereitet und während der gesamten Vormundschaft betreut.

„Do it! – Ehrenamtliche Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ ist ein Projekt, das vom europäischen Flüchtlingsfonds gefördert wird. Seit 2007 gewinnt, qualifiziert und begleitet Do it! ehrenamtliche Vormünder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und erweitert somit die bestehende Angebotsstruktur von Vormundschaften. Der Oberbergische Kreis ist seit März 2017 Kooperationspartner.

Wer sich engagieren möchte oder Fragen zum Projekt hat, ist herzlich eingeladen. 

Kontakt:

Christine Zimmermann; Telefon 02261 88-5110 oder E-Mail christine.zimmermann@obk.de
Antje Dittl; Telefon 02261 88-5112 oder E-Mail antje.dittl@obk.de
oder bei Dennis Berster, Telefon 02261 88-5284 oder E-Mail dennis.berster@obk.de

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.