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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2011-01-27

Noroviruserkrankungen in Oberberg noch moderat Obwohl sich das Norovirus in diesem Winter deutschlandweit rasch ausbreitet, steigen im Oberbergischen Kreis die Fallzahlen moderat. Insgesamt wurden in diesem Jahr 22 Erkrankungen an Noroviren an...

Kreisgesundheitsamt hat Merkblatt über Noroviren erstellt

Oberbergischer Kreis. Obwohl sich das Norovirus in diesem Winter deutschlandweit rasch ausbreitet, steigen im Oberbergischen Kreis die Fallzahlen moderat. Insgesamt wurden in diesem Jahr 22 Erkrankungen an Noroviren an das Gesundheitsamt gemeldet. Die Ansteckungsgefahr ist vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen besonders hoch.

Die Erkrankung beginnt mit Unwohlsein, dann folgen der für Noroviren typische Durchfall und Erbrechen. „Die Erkrankung verläuft kurz aber heftig, nach zwei Tagen geht es den Patienten wieder besser“, erklärt Dr. Nürmberger, Gesundheits- und Sozialdezernent beim Oberbergischen Kreis. Eine spezielle Behandlung, die die Viren bekämpft, gibt es nicht. Auch eine Impfung ist nicht möglich. Das Gesundheitsamt rät zu gründlicher Hygiene. Gängige Regeln, wie beispielsweise gründliches Händewaschen nach jedem Toilettengang, sollten unbedingt beachtet werden.

Neben der Einhaltung strikter Hygiene sollten Betroffene darauf achten, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen. „Vor allem kleine Kinder und ältere Menschen leiden schnell unter Flüssigkeitsverlust“, sagt Nürmberger.

Der Oberbergische Kreis hat zum Thema Norovirus ein Merkblatt

erstellt, das auf der Internetseite des Kreises www.obk.de unter der Rubrik „Gesundheit und Soziales“ heruntergeladen werden kann.

Außerdem gibt es beim Robert Koch-Institut ausführliche Informationen unter www.rki.de und beim Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW unter www.liga.nrw.de.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.