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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2011-03-29

Oberbergischer Kreis hilft in Kompetenzen zu investieren Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der notwendigen systematischen Personalentwicklung in Unternehmen wird ein neues Förderprogramm für die Bildungsbedarfsermittlung in Unternehmen...

Wirtschaftsförderung setzt Förderprogramm für Bedarfsermittlung in Unternehmen um

Oberbergischer Kreis. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der notwendigen systematischen Personalentwicklung in Unternehmen bietet das NRW Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) ein neues Förderprogramm für die Bildungsbedarfsermittlung in Unternehmen an. Das kostenfreie Angebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in NRW.

Die zwei- bis dreistündige Beratung soll Unternehmen darin unterstützen, Fortbildungsbedarfe zu ermitteln und die Arbeitsmarktchancen des einzelnen Beschäftigten zu verbessern. Durch Globalisierung und aktuelle demographische Entwicklungen wird der betrieblichen Weiterbildung heutzutage mehr Gewicht beigemessen. „Unternehmen, die neue Kundengruppen ansprechen oder neue Märkte erschließen wollen, sollten in die entsprechenden Kompetenzen und Qualifikationen der Beschäftigten investieren“, rät Bernd Creemers von der Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises. „Die Bildungsbedarfsermittlung soll Betriebe dabei unterstützen, ihre Weiterbildungsaktivitäten zu systematisieren und zu optimieren und Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigen.“

Das Beratungsangebot steht den Betrieben im Oberbergischen Kreis ab sofort bei der Beratungsstelle der Wirtschaftsförderung zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner der Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises, Herrn Bernd Creemers unter Telefon 02261 88-6805 oder per E-Mail bernd.creemers@obk.de.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.