Das Umweltamt weist darauf hin, dass ab einer bestimmten Tankgröße oder bedingt durch andere Gegebenheiten (Tanklage unterirdisch und/oder im Wasserschutzgebiet) wiederkehrende, gesetzliche Sachverständigen-Prüfpflichten für Heizöllageranlagen gelten. Die Vorgaben hierzu haben sich mit Inkrafttreten vom 01.08.2017 der neuen „Verordnung über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV“ teilweise geändert. So ist nun bereits ab einem Volumen von 1 m³ immer eine sogenannte Inbetriebnahmeprüfung durch einen Sachverständigen nach AwSV erforderlich.
Darüber hinaus haben sich auch andere Anforderungen verschärft, z.B. die regelmäßige Prüfung durch Sachverständige von Tankanlagen innerhalb von Wassersschutzgebieten.
Außerdem gilt für Heizöltanks in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten, dass diese nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz so zu errichten und betreiben sind, dass wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. Erfüllen vorhandene Heizöllagertanks in Überschwemmungsgebieten diese gesetzlichen Anforderungen nicht, müssen sie bis zum 31.12.2021 nachgerüstet werden.
Ein besonderes Thema sind zur Zeit Kunststofftanks, die älter als 30 Jahre sind. Bei Tanks diesen Alters gibt der Hersteller keine Gewähr mehr auf die Stabilität. Dies führt dazu, dass solche Tanks von Sachverständigen unter Umständen als nicht mehr sicher eingestuft werden. Ein solches Sachverständigenurteil wiederum veranlasst die zuständige Wasserbehörde, vom Tankbetreiber Maßnahmen zu fordern. Hier ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Generelle Aussagen oder Empfehlungen hinsichtlich Tankaustausches sind hier nicht zielführend.
Aber auch für alle anderen Heizöltanks empfiehlt sich von Zeit zu Zeit das Hinzuziehen von sogenannten Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz oder von Sachverständigen nach AwSV, um Tanks, Leitungen etc. auf mögliche Schwachstellen hin zu kontrollieren.
Weitere Information wie z.B. die Zuständigkeit des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises finden sich auf www.obk.de. Außerdem wird auf eine Broschüre des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW verwiesen.