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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2018-04-12

FachKraftWerk Oberberg informiert über Nebenleistungen zum Gehalt Alles andere als Gehalt! Darüber informierte FachKraftWerk Oberberg heimische Unternehmerinnen und Unternehmer in der Alten Drahtzieherei in Wipperfürth

Oberbergischer Kreis. In Zeiten, in denen die Gehaltsschraube nicht bis ins Unendliche gedreht werden kann, bessern viele Firmen das Gehalt der Beschäftigten indirekt durch Nebenleistungen auf.

Zur ersten Veranstaltung in 2018 hatte das FachKraftWerk Oberberg am Mittwoch, 11. April in die Alte Drahtzieherei in Wipperfürth eingeladen.

Die Vergütungsexpertin Amelia Koczy vom ifaa Institut für angewandte Arbeitswissenschaften e.V. aus Düsseldorf beleuchtete vor über 80 Unternehmerinnen und Unternehmern, welche Möglichkeiten Nebenleistungen bieten. Im Anschluss erläuterte Benedikt Grütz von der ValueNet Group sowie Herr Mario Tutas, Steuerberater, einige ausgewählte Rechenszenarien. Komplettiert wurde die Expertenrunde in der anschließenden Diskussion durch Herrn Dirk Neuhoff, AOK Rheinland/Hamburg, der über gesundheitliche Benefits im Rahmen von Betriebsnachbarschaften berichtete.

„Die Möglichkeiten der Benefits sind nicht im Gießkannenprinzip zu erschlagen“, war die einhellige Meinung von vielen Teilnehmenden. Hervorgehoben wurde, dass Nebenleistungen ein wichtiger Teil der Bindung und Zufriedenheit von Beschäftigen sind. „Gerade auch vor dem Hintergrund der angespannten Arbeitsmarktsituation, wird es immer schwieriger Fach- und Führungskräfte für sich zu gewinnen und zu halten. Hier sind attraktive, individuell einsetzbare Extras ein Baustein der Zufriedenheit“, betonte Beate Fiedler, Wirtschaftsförderung Oberbergischer Kreis.

Bei Interesse finden Sie die Vorträge ab sofort unter www.wf-obk.de als Download.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.