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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2018-06-01

Tschüss, Wartemarke: Terminbuchung startet am 4. Juni 2018 Das Straßenverkehrsamt vergibt ab 18. Juni 2018 für Zulassungsanliegen keine Wartemarken mehr. Die Online-Terminbuchung beginnt am Montag, 4. Juni 2018

Oberbergischer Kreis. Das Straßenverkehrsamt vergibt ab 18. Juni 2018 für Zulassungsanliegen ausschließlich Termine. Die Zulassungsstellen in Gummersbach, Hückeswagen und Waldbröl geben dann keine Wartemarken mehr aus. Bereits ab kommenden Montag, 4. Juni 2018, können Termine im Internet unter www.obk.de/sva gebucht werden. Ab Montag, 18. Juni 2018, steht dann auch jeweils ein Buchungsterminal in den drei Standorten des Straßenverkehrsamtes zur Verfügung.

„Ziel der Umstellung ist es, die Kundenströme besser zu steuern und die Wartezeit der Bürgerinnen und Bürger zu verkürzen. Das neue System schafft Planbarkeit auf Kundenseite und auch auf Seite des Straßenverkehrsamts“, sagt Dr. Christian Dickschen, zuständiger Dezernent des Oberbergischen Kreises.

Die Terminvergabe für Zulassungsanliegen wird ausschließlich für Privatkundinnen und -kunden angeboten, Händler und Zulassungsdienste sind nicht betroffen. Für die Abmeldung von Fahrzeugen muss nicht zwingend ein Termin vereinbart werden. In diesem Fall kann auch eine gesonderte Wartemarke ausgegeben werden. Die Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes ist von der Systemumstellung am 18. Juni 2018 nicht betroffen. Dort werden weiterhin Wartemarken ausgegeben.

Informationen zur Systemumstellung und dem Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises erhalten Sie unter www.obk.de/sva.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.