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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2018-06-22

Berufswahl im Oberbergischen Kreis: „Arbeitskreis Eltern“ informiert Interessante Einblicke in Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten für Eltern am Dienstag,3.7.2018

Oberbergischer Kreis. Eltern sind frühzeitige und dauerhafte Begleiter bei der Berufswahl ihrer Kinder. Sie helfen ihnen auf dem Weg zur Berufsfindung, wenn sie aktiv hierüber ins Gespräch kommen. Dabei sollten die Interessen und Fähigkeiten des Kindes im Mittelpunkt stehen.

Im Rahmen des „Arbeitskreis Eltern - Wie Eltern den Übergang Schule – Beruf/Studium begleiten können“, wird bei Themenabenden an unterschiedlichen Tagungsorten die Vielfältigkeit der Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten im Oberbergischen Kreis aufgezeigt. Die Teilnehmenden erarbeiten dabei Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Kinder.

Die Veranstaltungsabende gestalten die Mitarbeitenden der Kommunalen Koordinierungsstelle Übergang Schule-Beruf/Studium und Vertretende der beteiligten Unternehmen und Institutionen. Die Teilnehmenden des Arbeitskreises erhalten so interessante Einblicke in Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten. Der anschließende Austausch steht unter einem bestimmten Thema und wird mit einem kurzen Vortrag eingeleitet.

Im „Arbeitskreis Eltern" treffen sich Eltern, die sich im Rahmen der Pflegschaftsarbeit an den oberbergischen Schulen engagieren.
Natürlich sind auch interessierte Eltern ohne „Pflegschaftsamt“ immer herzlich willkommen.

Es gibt noch einige freie Plätze, daher können weitere Interessierte am 03.07.2018 um 18:30 Uhr die  Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten der BPW Bergische Achsen KG kennenlernen und das Thema „Die Zukunft der Ausbildung - Digitalisierung“ diskutieren.

Treffpunkt am 03.07.2018 ist um 18:30 Uhr: Dienstag, 3. Juli 2018 um 18:30 Uhr auf dem Gelände der BPW, Ohlerhammer, 51674 Wiehl, Tor 2/Haupttor. Die Veranstaltung endet gegen 20:00 Uhr.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.