Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2018-09-07

Ausbildungsstart bei der Kreisverwaltung Landrat Jochen Hagt hat 13 neue Anwärterinnen und Anwärter begrüßt

Oberbergischer Kreis. Insgesamt 13 neue Anwärterinnen und Anwärter hat Landrat Jochen Hagt jetzt zu ihrem Ausbildungsstart bei der Kreisverwaltung willkommen geheißen.

Mit dem Ausbildungsbeginn der sieben Absolventinnen und Absolventen des dualen Studiengangs Bachelor of Law/ Arts am 01.09.2018 ist das Feld der Ausbildungskräfte, die der Oberbergische Kreis in diesem Jahr eingestellt hat, nunmehr komplett. Die anderen drei hatten bereits zum 01.08.2018 ihre Ausbildung zur Verwaltungswirtin bzw. zum Verwaltungswirt begonnen.
Zwei angehende Vermessungstechnikerinnen und ein Fachinformatiker haben ihre Ausbildung ebenfalls zum 01.08.2018 in der Kreisverwaltung aufgenommen.
Insgesamt bildet die Kreisverwaltung derzeit 63 Nachwuchskräfte aus.

Neben Landrat Jochen Hagt nahmen auch Kreisdirektor Klaus Grootens, als Vertreterin des Personalrates Rosemarie Müller und Dominique von der Linde, sowie die Ausbildungsleiterin Gabriele Holletzek und die ebenfalls für den Bereich Ausbildung zuständigen Mitarbeitenden Laura Kopplin und Fabian Schmitz an der offiziellen Begrüßung der neuen Kolleginnen und Kollegen teil.
Sie wünschten allen neuen Anwärterinnen und Anwärtern einen guten Start und viel Erfolg bei der Ausbildung in der Kreisverwaltung.

Informationen zur Ausbildung beim Oberbergischen Kreis und die aktuellen Stellenangebote erhalten Sie auf www.obk.de/karriere.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.