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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2018-11-23

Flüchtlingsarbeit: KI lädt zum kreisweiten Netzwerktreffen Das Kommunale Integrationszentrum lädt Haupt- und Ehrenamtliche am 29. November 2018 zum Thema "Selbstermächtigung von Geflüchteten im Alltagsleben der Kommune" ein

Oberbergischer Kreis. Welche Rahmenbedingungen braucht die Flüchtlingsarbeit des ländlichen Raumes, damit Geflüchtete am gesellschaftlichen Leben teilhaben, sich selbst organisieren und repräsentieren können? Dieser Fragestellung geht das Kommunale Integrationszentrum (KI) Oberbergischer Kreis am Donnerstag, 29. November 2018 bei einem kreisweites Netzwerktreffen für Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit nach.

Die Veranstaltung im Hohenzollernbad Gummersbach, Moltkestraße 45, beginnt um 18:00 Uhr mit einem Ankommen bei Getränken. Ab 18:30 Uhr gibt zunächst der Verein „Flüchtlinge werden Nachbarn in Ense“ Einblick in seine Arbeit. Der Vereinsvorsitzende Daniel Keil und Anas Kallo, Vereinsmitglied und Geflüchteter, berichten, wie Geflüchtete in das Leben in Ense (Sauerland) eingebunden werden. Im Anschluss disskutieren die Teilnehmenden, in welcher Weise Geflüchtete am Alltagsleben in oberbergischen Kommunen teilnehmen und wie Partizipation weiter gefördert werden kann.

Das KI lädt alle haupt- und ehrenamtlichen Akteure in der oberbergischen Flüchtlingsarbeit sowie Vereine, die dem Thema nahestehen, herzlich zum kreisweiten Netzwerktreffen ein. Anmeldungen nimmt das KI unter Telefon 02261 88-1272 und per E-Mail an komintvws@obk.de entgegegen.

Mehr Informationen zur Arbeit des KI gibt es auf www.obk.de/ki. Über den Veranstaltungsinhalt informiert der zugehörige Flyer.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.