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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2018-12-06

Dankeschön für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit Das ehrenamtliche Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit belohnten der Kreisjugendring, das Jugendreferat des Ev. Kirchenkreises An der Agger und das Kreisjugendamt kürzlich mit einer Verlosung

Oberbergischer Kreis. „Begegnen – Erleben – Bedanken“, unter diesem Leitspruch luden der Kreisjugendring, das Jugendreferat des Ev. Kirchenkreises An der Agger und das Kreisjugendamt kürzlich nach Engelskirchen-Ründeroth ein. Die Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements stand bei der Veranstaltung für ehrenamtlich Mitarbeitende der Jugendverbände, Vereine, Kirchengemeinden und der offenen Kinder- und Jugendarbeit zum dritten Mal im Mittelpunkt. Neben einem "Dankeschön" in Form einer Verlosung erhielten die Teilnehmenden auch Handwerkszeug, auf das sie in ihrer Arbeit zurückgreifen können.

Unter der Überschrift „Persönlichkeiten spielend entdecken“ referierte Harald Hüster (Jugendreferat und Kreisjugendring) zu Beginn über verschiedene Persönlichkeitstypen und wie sich diese durch das gemeinsame Spielen andeutungsweise erkennen lassen können. Gleichzeitig waren die Ehrenamtlichen aufgerufen, eine Einschätzung ihrer selbst abzugeben. Schließlich wurden Theorie und Praxis in verschiedenen Gesellschaftsspielen zusammengeführt.

Die Veranstaltung fand ihren gelungenen Abschluss in einer Verlosung für Inhaber einer Jugendleitercard (Juleica). Durch die Unterstützung von zahlreichen Sponsoren aus dem Kreisgebiet können die Juleica-Besitzer Erlebnisgutscheine und tolle Sachpreise für sich, die gesamte Jugendgruppe oder das Mitarbeiterteam gewinnen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.