Pressemitteilung
Veröffentlichungsdatum: 2019-01-31
Novellierung der Landesbauordnung beschäftigt die Kreisbauämter Die Kreisbauämter des Oberbergischen und des Rheinisch-Bergischen Kreises tauschten sich bei einer gemeinsamen Informationsveranstaltung mit dem zuständigen Ministerium über die geänderte...
Oberbergischer Kreis. Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Nordrhein-Westfalen eine geänderte Landesbauordnung. Weniger Bürokratie sowie beschleunigte und vereinfachte Verfahren sind Ziel der Novellierung. Um das Bauen einfacher zu machen, greifen die Veränderungen an zahlreichen Kernpunkten an.
So werden unter anderem Abstandsflächen reduziert. Die zusätzliche Bebauung von Flächen wird hierdurch unproblematischer. Bestimmte Gebäude, wie z.B. Abstellgebäude bis 75 Kubikmeter und Garagen bis 30 Quadratmeter Bruttogrundfläche, sind von nun an genehmigungsfrei. Ebenfalls nicht mehr genehmigungspflichtig, dafür aber anzeigepflichtig ist die Beseitigung von baulichen Anlagen.
Mit der Novelle der Landesbauordnung wurde die sog. „fiktive Antragsrücknahme“ durch den Gesetzgeber eingeführt. Dies bedeutet, dass ein gestellter Bauantrag dann „als zurückgezogen gilt“ und das bauaufsichtliche Verfahren dann ohne Erteilung einer Baugenehmigung beendet ist, wenn der Bauherr einen formell mangelhaften Bauantrag nicht innerhalb der von der Bauaufsicht gesetzten Frist prüfbar vervollständigt. Dies soll dazu führen, dass sich zukünftig die Zahl der von Anfang an vollständigen Bauanträge erhöht und die Bauaufsichtsbehörden nicht wiederholt die Vorlage von Bauvorlagen anmahnen müssen. Ob dieses Ziel mit dieser Regelung tatsächlich erreicht wird und sich dadurch die Bearbeitungszeiten der Baugenehmigungsverfahren verkürzen werden, bleibt dem Ergebnis der gesetzlich festgelegten Evaluierung des Gesetzes abzuwarten