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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-02-04

Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises teilt mit, dass seit letzter Woche zwei weitere Masernerkrankungen im Kreisgebiet aufgetreten sind

Oberbergischer Kreis. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises teilt mit, dass seit letzter Woche zwei weitere Masernerkrankungen im Kreisgebiet aufgetreten sind. Alle bisher aufgetretenen Erkrankungen hängen miteinander zusammen und sind auf eine Gemeinschaftsverantaltung in einem Nachbarkreis zurück zu führen.

Die dort zuständigen Behörden werden über das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises engmaschig informiert und sind in eigener Zuständigkeit tätig.

Bedauerlicherweise sind zwei erwachsene, junge Männer mit Bezug zum Oberbergischen Kreis betroffen. Diese könnten das Masernvirus in weitere Personenkreise hin zu Arbeitskollegen, Mitpatienten, Familienangehörige getragen haben, von wo es sich wie ein Schneeballeffekt ausbreitet.

Laut Robert- Koch Institut verfügt die Gruppe der jungen Erwachsenen häufig über keinen Impfschutz gegen die Masern!

Daher ist eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf den eigenen Impf- und Immunschutz geboten!

Erwachsene Menschen, die nach 1970 geboren sind, verfügen häufig über keinen Impfschutz und haben die Erkrankung auch nicht durchgemacht.

Bitte überprüfen Sie daher ihren Impfschutz auf Masern, sowie den ihrer Familie. Masern sind eine hochansteckende, über Tröpfcheninfektion übertragbare Erkrankung. Bei direktem Kontakt zu einem Masernkranken beträgt das Infektionsrisiko über 90 %. Besonders Säuglinge, ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen sind gefährdet schwer zu erkranken.

Die Masern sind eine ernstzunehmende Infektionserkrankung, die zu schweren Krankheitsfolgen und durch Hirnschädigung auch zu dauerhafter Behinderung und Tod führen kann.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.