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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-03-22

Berufliche Weiterbildung mit dem Bildungsscheck NRW wird stärker gefördert Seit Kurzem sind beim Bildungsscheck NRW einige Änderungen in Kraft getreten

Oberbergischer Kreis. Die Zielgruppe wurde erweitert und ermöglicht nun auch Selbständigen eine Förderung über den Bildungsscheck. Zudem können im individuellen Zugang nun Beschäftigte unabhängig von der Unternehmensgröße ihres Arbeitsgebers vom Bildungsscheck profitieren.

Im individuellen Zugang, also wenn die Beschäftigten die Weiterbildung selbst bezahlen müssen, sind alle Beschäftigten mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die Beschäftigten in Elternzeit, Berufsrückkehrende und neuerdings auch Selbständige anspruchsberechtigt. Das zu versteuernde Einkommen darf bei Einzelveranlagung maximal 40.000,- € betragen bzw. und maximal 80.000,- € bei Zusammenveranlagung.

Im betrieblichen Zugang, hier bezahlt der Arbeitgeber die Weiterbildung, darf das Unternehmen maximal 249 Beschäftigte haben. Das Unternehmen darf nicht dem öffentlichen Dienst angehören. In einem Kalenderjahr kann ein Unternehmen bis zu zehn Bildungsschecks für seine Beschäftigten erhalten. Die Arbeitsstätte muss in NRW liegen.

Jeder Beschäftigte kann – natürlich für unterschiedliche Fortbildungen - jedes Jahr einen Bildungsscheck im individuellen und einen im betrieblichen Zugang erhalten.

Gefördert werden 50 % der Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme, höchstens 500,-- € pro Bildungsscheck.

Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Oberberg ist Bernd Creemers, Tel.: 02261 88-6805, E-Mail: Bernd.Creemers@obk.de.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.