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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-04-05

Kommunales Integrationszentrum sucht neue Sprach- und Kulturmittler/innen Die Interessierten sollten Albanisch, Farsi/Dari, Kurdisch, Rumänisch, Somali, Urdu, Tamil oder Georgisch sprechen

Oberbergischer Kreis. Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler sind ehrenamtlich engagierte Personen, die eine oder mehr Fremdsprachen sprechen. Sie unterstützen Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in verschiedenen Situationen durch eine Dolmetschtätigkeit. Das Kommunale Integrationszentrum (KI) Oberbergischer Kreis qualifiziert und begleitet die Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler. 

Um den Bedarf im Oberbergischen Kreis noch besser abdecken zu können, sucht das KI nun engagierte Menschen, die sich qualifizieren lassen möchten. Durch die Qualifizierung können die Engagierten eine Aufwandsentschädigung für ihren Einsatz über das Kommunale Integrationszentrum bekommen. Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler gehen keiner Festanstellung als hauptberufliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach.

Da bereits im vergangenen Jahr einige neue  Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler qualifiziert werden konnten, werden nun explizit Personen gesucht, die die folgenden Sprachen fließend beherrschen:

  • Albanisch
  • Farsi/Dari
  • Georgisch
  • Kurdisch
  • Rumänisch
  • Somali
  • Tamil
  • Urdu

Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifikation sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen, sowie eine gewisse zeitliche Flexibilität und Mobilität. Die Teilnehmerzahl für die Qualifizierung ist begrenzt. Interessierte setzen sich bitte bis zum 17. Mai 2019 mit den Mitarbeiterinnen des Kommunalen Integrationszentrum in Verbindung:

Frau Bel
E-Mail: komint17@obk.de 
Telefon: 02261 881254

Frau Frank
E-mail: komint13@obk.de
Telefon: 02261 881252

Mehr Informationen zum Kommunalen Integrationszentrum erhalten Sie auf www.obk.de/ki.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.