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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-04-11

Gewässerschutz: Umweltamt gibt Tipps zur privaten Schwimmbadreinigung Vor Beginn der neuen Badesaison appelliert das Umweltamt an Poolbesitzer zum ordnungsgemäßen Umgang mit Schmutzwasser

Oberbergischer Kreis. Die neue Badesaison beginnt, auch in Haushalten mit eigenem kleinem Schwimmbecken. Häufig steht zuvor eine Grundreinigung verbunden mit dem Ablassen des alten Wassers und einer Filterrückspülung an. Und hier droht eine massive Gefahr für die Umwelt, wenn die entstehenden Abwässer nicht ordnungsgemäß in die Schmutzwasserkanalisation geleitet werden, sondern auf direktem Weg in Bäche oder Teiche gelangen, oder - bei sogenannter Trenn-Entwässerung - über die Straßenentwässerung bzw. Regenwasserkanäle in Oberflächengewässer fließen.

Die im Badebetrieb verwendeten Chemikalien, insbesondere Chlor-Präparate sind für die meisten Wasserlebewesen tödlich. Immer wieder werden deshalb Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes des Oberbergischen Kreis zu Fischsterben gerufen, wo es Verdachtsmomente gibt, dass der unsachgemäße Umgang mit Schwimmbad-Abwasser die Ursache ist. Aber nicht nur die Fische sterben daran, auch eine Vielzahl anderer Wasserorganismen geht zugrunde. So ist die betroffene Wasserstrecke auf einige Zeit biologisch tot. Wird der Verursacher ermittelt, droht ein Strafverfahren, da solch ein Fehlverhalten eine unerlaubte Gewässerbenutzung gemäß Wasserhaushaltsgesetz darstellt. Dies ist zu vermeiden, indem die Schwimmbadabwässer sachgemäß und unter Berücksichtigung der jeweiligen kommunalen Abwassersatzung entsorgt werden. Nähere Auskunft gibt das Umweltamt des Oberbergischen Kreises.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.