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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-05-10

Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler Auf Anfrage erhalten Betroffene eine Wahlschablone zur Europawahl 2019

Oberbergischer Kreis. Auch bei der Europawahl 2019 werden blinden und sehbehinderten Bürgerinnen und Bürgern Stimmzettelschablonen angeboten. Betroffene Wählerinnen und Wähler können eine Wahlschablone über die bundesweite Hotline 01805 666456 anfordern (max. 0,14 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, mobil teurer). Diese Hotline stellt automatisch die Verbindung zu dem zuständigen Landesverband her. Die Landesvereine des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.) senden dem blinden und sehbehinderten Wähler eine entsprechende Wahlschablone zu.
Die Kosten für die Herstellung der Schablonen werden den Blindenvereinen durch die Bundesregierung erstattet. Eine Mitgliedschaft in einem Blindenverein ist nicht erforderlich um eine Stimmzettelschablone zu erhalten. Dieses Angebot gab es erstmalig bei der Bundestagswahl 2002 und bei der Europawahl 2004.

Zur Orientierung sind alle Stimmzettel durch eine abgeschnittene Ecke am oberen rechten Rand gekennzeichnet, an der Stimmzettelschablone ist dazu passend die rechte obere Ecke abgeschnitten. Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgegeben, je nach Landesverband in Punktschrift, als Audio-CD, im DAISY-Format oder in Großdruck. So können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.