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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-06-06

Jugendleiterschulung erfolgreich absolviert Alle 14 Teilnehmenden der diesjährigen Jugendleiterschulung des Kreisjugendamtes und des Stadtjugendamtes Wiehl haben den sechstägigen Lehrgang erfolgreich absolviert

Oberbergischer Kreis. Ob Planung eigener Gruppenstunden, Organisieren und Leiten einer Ferienfreizeit oder aber die Unterstützung der Jugendzentren - die Arbeit ehrenamtlich tätiger Jugendleitungen ist vielfältig. Um sich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sicher bewegen zu können, braucht es einen Grundstock an Wissen aus verschiedenen Bereichen. Neben organisatorischen Aspekten gehören dazu unter anderem Grundkenntnisse der Pädagogik und des Kinderschutzes sowie Sicherheit in Rechts- und Versicherungsfragen.

Genau dieses Wissen erwarben kürzlich sechs Teilnehmerinnen und acht Teilnehmer in einer gemeinsamen Schulung von Kreisjugendamt und Stadtjugendamt Wiehl. Vertreten waren Jugendleitungen aus der offenen, verbandlichen und kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Kinder- und Jugendfeuerwehr. Der sechstägige Grundkurs wurde Anfang und Mitte Mai in der Jugendherberge Windeck-Rosbach durchgeführt.

„Auch in diesem Jahr blicken wir auf eine erfolgreiche Jugendleiterschulung zurück, bei der wir Jugendleiterinnen und Jugendleiter aller Altersklassen intensiv fortbilden konnten," berichten Kreisjugendpflegerin Nadine Klees und ihr Kollege Jochen Schacht sowie Jens Schierling von der Stadt Wiehl. Sie sind sich einig: „Für eine gut funktionierende und sinnvolle Kinder- und Jugendarbeit im Oberbergischen Kreis ist das Engagement der ehrenamtlich Mitarbeitenden unverzichtbar."

Weitere Informationen zum Kreisjugendamt erhalten Sie auf www.obk.de/kreisjugendamt. Auf  www.obk.de/juleica gibt es Informationen zur Jugendleitercard.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.