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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-06-18

Sprach- und Kulturmittler/innen für Tigrinya und weitere Sprachen gesucht! Das Kommunale Integrationszentrum sucht Menschen, die ehrenamtlich Farsi/Dari, Somali, Tamil, Georgisch oder Tigrinya dolmetschen möchten

Oberbergischer Kreis. Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler sind ehrenamtlich engagierte Personen die eine oder mehr Fremdsprachen sprechen und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in verschiedenen Situationen durch eine Dolmetschtätigkeit unterstützen. Die Ehrenamtlichen werden über das Kommunale Integrationszentrum (KI) Oberbergischer Kreis qualifiziert und begleitet, sind jedoch keine hauptberuflichen Dolmetscherin oder Dolmetscher.

Um den Bedarf im Oberbergischen Kreis noch besser abdecken zu können, sucht das KI weitere engagierte Menschen, die sich zu Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler qualifizieren lassen möchten. Durch die Qualifizierung können die Engagierten eine Aufwandsentschädigung für ihren Einsatz, über das Kommunale Integrationszentrum bekommen. Für die anstehende Qualifizierung sind noch Plätze verfügbar für Personen, die eine der folgenden Sprachen beherrschen:

  • Albanisch
  • Farsi/Dari
  • Somali
  • Tamil
  • Georgisch
  • Tigrinya

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Qualifikation sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen, sowie eine gewisse zeitliche Flexibilität und Mobilität. Die Teilnehmerzahl für die Qualifizierung ist begrenzt. Interessierte setzen sich bitte bis zum 19. Juli 2019 mit den Mitarbeiterinnen des Kommunalen Integrationszentrum in Verbindung:

Frau Bel
E-Mail: komint17@obk.de 
Telefon: 02261 881254

Frau Frank
E-mail: komint13@obk.de
Telefon: 02261 881252

Mehr Informationen zum Kommunalen Integrationszentrum erhalten Sie auf www.obk.de/ki.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.