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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-08-20

Schwangerschaft und erstes Lebensjahr: Familien-Infotag am 14. September Die Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen des Kreises informieren am 14. September 2019 rund um Schwangerschaft und das erste Lebensjahr des Babys

Oberbergischer Kreis. Die Familienhebammen und Familien-Gesundheits - und Kinderkrankenpflegerinnen (FGKiKp´s) des Oberbergischen Kreises laden am Samstag, 14. September 2019 zu einem Informationstag für Familien ein. Zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr informieren sie im Hohenzollernbad Gummersbach, Moltkestraße 45, zu vielfältigen Themen rund um Schwangerschaft und das erste Lebensjahr des Babys.

 

Welche Nahrung ist gut für mein Kind? Was hilft gegen Bauchschmerzen und wo finde ich eine Krabbelgruppe in meiner Nähe? Die Familienhebammen und FGKiKp´s beantworten Fragen zur Schwangerschaft, zum Bindungsaufbau, zur Ernährung oder zu Fördermöglichkeiten. Darüber hinaus geben die Fachkräfte Informationen zur optimalen Pflege, dem Umgang z.B. mit Bauchschmerzen oder der Anleitung zum richtigen Verwenden von Tragetüchern bei Säuglingen und Kleinkindern.

Die Veranstaltung richtet sich an Schwangere, Familien und alle, die an Frühen Hilfen interessiert sind. Die Besucher dürfen sich auf einen informativen und persönlichen Austausch freuen und sind herzlich willkommen sich unverbindlich zu informieren. Für alle älteren Geschwisterkinder stehen Beschäftigungsmöglichkeiten bereit.

Mehr Informationen zur den Angeboten der Frühen Hilfen erhalten Sie unter www.obk.de/fruehehilfen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.