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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2019-09-16

Instandsetzungsarbeiten auf der Kreisstraße 11 an der Bevertalsperre Im Bereich der Bauarbeiten wird die Kreisstraße 11 für den Durchgangsverkehr voll gesperrt, eine Umleitung wird eingerichtet

Oberbergischer Kreis. Die Kreisstraße 11 wird an der Bevertalsperre ab Montag, 23. September 2019 instand gesetzt. Das teilt das Amt für Immobilienwirtschaft des Oberbergischen Kreises mit.
Die Arbeiten erstrecken sich über die Ortslage Siepersbever und bis hinter der Ortschaft Stoote. 
Der Bauabschnitt befindet sich in den Stadtgebieten Hückeswagen und Radevormwald. Auf einer Länge von ca. 1.000 m finden Fräsarbeiten statt. Vor dem Einbau einer neuen Asphalttragschicht und einer Deckschicht werden Vorarbeiten durchgeführt: 

Zum einen werden mehrere Schadstellen im Dammbereich behoben und Leerrohre für das örtliche Versorgungsunternehmen verlegt. Außerdem wird ein defekter Bachdurchlass erneuert und es werden Reparaturen am vorhandenen Entwässerungssystem durchgeführt. Die vorhandenen Schutzplanken werden erneuert und teilweise ergänzt.

Im Bereich der Bauarbeiten wird die Kreisstraße 11 für den Durchgangsverkehr voll gesperrt.  

Eine Umleitung ist über die B 483 Herweg – Marke – Rädereichen – B 229 - K 11 Rädereichen – Erlenbach – Kotten – Levenhausen eingerichtet.

Der Anliegerverkehr ist eingeschränkt möglich, außer während der Fräs- und Asphaltierungsarbeiten bzw. der Erneuerung des Durchlasses.

Die Arbeiten werden insgesamt voraussichtlich bis Mitte Oktober abgeschlossen sein.
Weitere Informationen zu Baußmaßnahmen auf Kreisstraßen erhalten Sie auf www.obk.de/kreisstrassen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.