Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-02-08

Sturmtief Sabine Aufgrund des zu erwartenden Sturmtiefs „Sabine“ am späten Sonntagabend findet an den kreiseigenen Förderschulen und Berufskollegs am Montag kein Unterricht statt

Oberbergischer Kreis. Aufgrund der Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes hat der Oberbergische Kreis gemeinsam mit den Schulleitungen der kreiseigenen Schulen entschieden, dass an den Förderschulen des Kreises und den Berufskollegs am Montag, dem 10.02.2020 kein Unterricht stattfinden wird. Der Schülerspezialverkehr zu den Förderschulen und zum Berufskolleg Wermelskirchen fällt an diesem Tag aus Sicherheitsgründen ebenfalls aus. Für Schüler/innen, die die Schulen dennoch erreichen, ist die Betreuung dort gewährleistet.

Diese Regelung gilt für alle Schulen in der Trägerschaft des Oberbergischen Kreises. Hierzu gehören:

  • die Helen-Keller-Schule Wiehl-Oberbantenberg
  • die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache in Wiehl und
  • die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in Vollmerhausen
  • die Anna-Freud-Schule in Gummersbach
  • die Anne-Frank-Schule in Wipperfürth
  • das Bergische Berufskolleg Wipperfürth und Wermelskirchen
  • das kaufmännische Berufskolleg Gummersbach – Waldbröl
  • das Berufskolleg Dieringhausen

Darüber hinaus empfiehlt der Kreis, am kommenden Montag auch alle anderen im Kreisgebiet befindlichen Schulen und KiTas in externer Trägerschaft nicht aufzusuchen. Auf die Berichterstattung in den Medien, aus denen sich ergibt, welche weiteren Schulen im Kreisgebiet am Montag keinen Unterricht anbieten, wird insoweit hingewiesen.

Vor dem Aufenthalt im Freien und erst recht vor Spaziergängen im Wald wird ausdrücklich gewarnt.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter www.obk.de

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.