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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-03-09

Kreis hat erfolgreich Grundwissen der Betreuungsarbeit vermittelt 17 Kursteilnehmerinnen und Teilnehmer sind zertifiziert

Oberbergischer Kreis. Den Basiskurs Betreuungsrecht haben 17 Teilnehmende erfolgreich abgeschlossen. Der stellvertretende Landrat Prof. Dr. Friedrich Wilke hatte den Kursteilnehmerinnen und Teilnehmern Anfang März die Zertifikate überreicht. In 48 Unterrichtsstunden, verteilt auf 16 Abende wurde den Teilnehmenden Grundwissen aus verschiedenen für Betreuungsarbeit wichtigen Fachdisziplinen vermittelt. Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Ein Team qualifizierter Referenten und Referentinnen (Richterin, Rechtspflegerin, Sozialarbeiterin, Juristin, Psychiatrie-Fachärztin, Supervisor) gab Einblicke in das Betreuungsgesetz, Sozial- und Verwaltungsrecht, Organisation und Dokumentation von Betreuungsarbeit, Sozialmedizin, Einführung in psychische Erkrankungen, Therapiemöglichkeiten und den Umgang mit psychisch kranken Menschen, Gesprächsführung sowie ethische und psychologische Fragestellungen der Betreuungsarbeit. Es wurden Fallbeispiele aus der Betreuerpraxis vorgestellt und Problemlösungsmöglichkeiten diskutiert. Durchgängig wurden die wechselnden Fachvorträge durch Mitarbeiter der Betreuungsstelle begleitet.

Auskünfte zu dem im Herbst dieses Jahres beginnenden neuen „Basiskurs Betreuungsrecht“ gibt die Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises, Telefon 02261 88-5108, Anmeldungen dazu nimmt die Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS) entgegen. Ansprechpartnerin ist Regina Weßelmecking, Telefon: 02261 88-4382 und regina.wesselmecking@agewis.obk.de.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.