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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-02-28

Kreis reagiert auf begründete Corona-Verdachtsfälle im Oberbergischen Verdacht auf Infektion mit SARS-CoV2 (Coronavirus) bei vier Personen

Oberbergischer Kreis. Aktuell sind vier begründete Corona-Verdachtsfälle (möglicher Infekt mit SARS-CoV2) bekannt geworden.

Die betroffenen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt im Oberbergischen Kreis leben, werden derzeit (28.02.2020) aufgrund von erkrankungstypischen Symptomen und einer Rückkehr aus einem sogenannten Risikogebiet einer virologischen Überprüfung zugeführt. Sie befinden sich im Übrigen auf Anordnung des Kreisgesundheitsamtes in häuslicher Quarantäne und werden engmaschig durch das Kreisgesundheitsamt überwacht.

Es handelt sich bislang lediglich um vier Verdachtsfälle. Ein Testergebnis wird erst im Laufe des morgigen Tages erwartet.

Das Ergebnis der virologischen Überprüfung wird maßgeblich dafür sein, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Über die weitere Entwicklung wird der Oberbergische Kreis unmittelbar berichten. 

Bürgertelefon weiter erreichbar

Das Bürgertelefon des Oberbergischen Kreises  ist heute noch bis 18:00 Uhr unter  (02261) 88-3888 erreichbar. In den nächsten Tagen ist das Bürgertelefon des Oberbergischen Kreises zu folgenden Zeiten besetzt:

  • Samstag (29.02.2020), 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Sonntag (01.03.2020), 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Montag (02.03.2020), 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 
Weitere Servicezeiten werden noch bekannt gegeben.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Coronavirus unter der Nummer (0211) 855 47 74 geschaltet.

Wichtiger Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass am Bürgertelefon keine individuelle medizinische Beratung zum Coronavirus stattfinden kann. Bitte rufen Sie insbesondere bei Fragen zu einer möglichen Infektion Ihre Ärztin oder Ihren Arzt an. Dort erhalten Sie weitere Informationen zum weiteren Vorgehen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.