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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-04-16

Gewässerschutz: Kreis gibt Tipps zur sicheren Schwimmbad-Reinigung Poolbesitzer bereiten die Badesaison vor

Oberbergischer Kreis. Auch Haushalte mit eigenem kleinen Schwimmbecken bereiten sich jetzt auf die Badesaison vor. Häufig steht eine Grundreinigung an: das alte Wasser wird abgelassen und eine Filterrückspülung durchgeführt. Wenn die entstehenden Abwässer nicht ordnungsgemäß in die Schmutzwasserkanalisation fließen, droht eine massive Gefahr für die Umwelt, warnt das Umweltamt des Oberbergischen Kreises; etwa wenn das Abwasser auf direktem Weg in Bäche oder Teiche gelangt. Auch bei sogenannter Trenn-Entwässerung - über die Straßenentwässerung bzw. Regenwasserkanäle - wenn das alte Wasser aus dem Schwimmbecken in Oberflächengewässer fließt. 

Die im Badebetrieb verwendeten Chemikalien, insbesondere Chlor-Präparate, sind für die meisten Wasserlebewesen tödlich. Immer wieder werden Mitarbeitende des Umweltamtes des Oberbergischen Kreis zu Fischsterben gerufen, wo es entsprechende Verdachtsmomente gibt, dass der unsachgemäße Umgang mit Schwimmbad-Abwasser die Ursache ist. Aber nicht nur Fische sterben daran, auch eine Vielzahl anderer Wasserorganismen geht zugrunde. So ist die betroffene Wasserstrecke auf einige Zeit biologisch tot. Wird der Verursacher ermittelt, droht ein Strafverfahren, denn solch ein Fehlverhalten stellt eine unerlaubte Gewässerbenutzung gemäß Wasserhaushaltsgesetz dar. Deshalb bittet der Oberbergische Kreis darum, Schwimmbadabwässer sachgemäß zu entsorgen und die jeweilige kommunale Abwassersatzung zu beachten. Informationen dazu erhalten Sie beim Umweltamt des Oberbergischen Kreises, unter Telefon 02261 88-6718.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.