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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-04-16

Anhaltende Trockenheit macht Flüssen und Bächen zu schaffen Das Umweltamt des Oberbergischen Kreises bittet um Zurückhaltung bei der Entnahme aus Fließgewässern

Oberbergischer Kreis. Durch die anhaltende Trockenheit der letzten Wochen führen viele Bäche und Flüsse im Oberbergischen Kreis derzeit wenig Wasser. Um die Wassermenge nicht zusätzlich zu verringern, bittet das Umweltamt des Oberbergischen Kreises um einen sparsamen Umgang.

Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Pumpen oder durch Stauvorrichtungen entnimmt, benötigt dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises.

Nicht erlaubnispflichtig sind Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch (§ 19 Landeswassergesetz NRW), wie z. B. das Tränken von Tieren oder das Schöpfen von Hand mit Eimern und Gießkannen. Dies ist aber nur zulässig, wenn es sich um geringe Mengen handelt und wenn keine schädliche Gewässerveränderungen dadurch entstehen.

Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

Inhaber von Wasserrechten müssen entgegen den sonst erlaubten Entnahmemengen Einschränkungen hinnehmen. In einem Gewässer muss so viel Wasser verbleiben, dass der Fischbestand nicht gefährdet wird. Keinesfalls darf es durch die Entnahme trocken fallen.

Bei der Wasserentnahme aus kleinen Fließgewässern mit sehr geringer Wasserführung ist davon auszugehen, dass es zu einer schädlichen Gewässerveränderung kommt und diese deshalb nicht zulässig ist.

Eine ausreichende Wasserführung in den Fließgewässern ist von größter Bedeutung, da sonst ökologische Schäden entstehen können und das Gewässer seine Selbstreinigungskraft verliert.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Umweltamt des Oberbergischen Kreises, unter Telefon 02261 88-6718.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.