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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-04-21

Wirtschaftsförderung und "Das Bergische" unterstützen Angebote der ortsansässigen Gastronomiebetriebe Übersicht der gastronomischen Abhol- und Lieferangebote im Oberbergischen Kreis erstellt.

Oberbergischer Kreis. Das gemeinsame Angebot der Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises und des Tourismusverbandes "Das Bergische" haben die ortsansässigen Gastronomiebetriebe sehr gut angenommen. "Unserem Aufruf, den Kreis über ihre Abhol- und Lieferangebote zu informieren sind sehr viele Hotels, Restaurants, Gaststätten und Imbisse gefolgt", sagt Landrat Jochen Hagt. "Die Serviceleistungen der Gastronomiebetriebe haben wir jetzt zusammengestellt, um Bürgerinnen und Bürger darüber zu informieren - insbesondere aufgrund der anhaltenden Einschränkungen durch die Corona-Pandemie." 

Eine Übersicht und Informationen des Gastronomie-Services im Oberbergischen Kreis erhalten Sie ab sofort auf www.obk.de/coronavirus (Rubrik "Gastronomie") sowie in der nächsten Ausgabe des Anzeigen-Echos und des Lokal-Anzeigers (Samstag, 25.04.2020).

Während einige Geschäfte bald wieder öffnen und Friseure ihre Arbeit aufnehmen können, bleiben Restaurants, Bars und Cafés weiterhin geschlossen und die geltende Kontaktsperre soll bis mindestens 3. Mai dieses Jahres bestehen bleiben.

"Auch unsere heimische Gastronomie wird durch die Corona-Pandemie auf eine harte Probe gestellt", sagt Planungsdezernent Frank Herhaus. "Lediglich Lieferservices, To-Go- oder Drive-in-Angebote dürfen ihre Geschäfte fortführen. Mit diesen Konzepten können jetzt viele heimische Gastronomiebetriebe ihre gute Küche am Laufen halten, ihre Kundinnen und Kunden weiterhin zufrieden stellen und vielleicht sogar neue Gäste gewinnen." 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.