Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-04-28

300 Beutel für den Gabenzaun: Kreis unterstützt Aktion des Caritasverbands Landrat Jochen Hagt übergab heute 300 Stoffbeutel mit Kreislogo an den Caritasverband für den Oberbergischen Kreis. Die Beutel werden im Rahmen der Aktion „Gabenzaun“ vor dem Gummersbacher...

Oberbergischer Kreis. Wer aktuell am CaritasKaufhaus in der Gummersbacher Wilhelmstraße vorbeikommt, blickt auf einen Bauzaun. Umgebaut wird hier aber nicht, sondern Gutes getan. Am „Gabenzaun“ hängen viele bunte Stoffbeutel. Sie beinhalten haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel. Diese kommen finanziell schwachen Menschen zugute, die während der aktuellen Coronavirus-Pandemie leider nicht auf die sonst üblichen Unterstützungsangebote zurückgreifen können. So fallen z.B. kostenfreie Mahlzeiten in Schulen, KiTas und Jugendzentren derzeit teilweise weg. Die Beutel bieten eine Alternative.

Heute Mittag ist der erste Stoffbeutel mit dem Logo des Oberbergischen Kreises am „Gabenzaun“ hinzugekommen. Aufgehangen hat ihn Landrat Jochen Hagt. Er übergab 300 „OBK-Beutel“ an den Caritas-Vorstandsvorsitzenden Peter Rothausen. „Das was Sie hier machen, finde ich richtig gut“, lobte Landrat Jochen Hagt die Aktion und gab bekannt, dass die Kreisverwaltung gerne noch mit weiteren Beuteln unterstützt, sollte der Vorrat aufgebraucht sein.

Seit Aktionsbeginn Anfang April 2020 beteiligen sich zahlreiche Unternehmen, Initiativen sowie Bürgerinnen und Bürger mit Beuteln sowie Geld- und Sachspenden an der Aktion. Allein die Bürgerinnen und Bürger stellten etwa 350 Stoffbeutel mit Inhalt bereit. Der Caritasverband für den Oberbergischen Kreis konnte so bereits 3.000 Stoffbeutel mit Inhalt ausgeben. 

Sie möchten den „Gabenzaun“ unterstützen? Ansprechpartnerin der Aktion ist Frau Saskia Herzhof, Telefon 02261 600921.

Ausführliche Informationen zum Thema Coronavirus: www.obk.de/coronavirus

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.