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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-06-04

Coronavirus: Seit gestern kein neuer Fall im Oberbergischen Kreis Aktuell 12 aktive Fälle im Oberbergischen Kreis.

Seit gestern wurde keine weitere Person im Oberbergischen Kreis positiv auf das Coronavirus getestet. Insgesamt gibt es im Oberbergischen Kreis seit Beginn der Pandemie 489 bestätigte SARS-CoV-2-Fälle. Davon sind bereits 459 Personen gesund aus der angeordneten Quarantäne entlassen worden. 12 Personen sind aktuell positiv getestet. Davon befinden sich derzeit drei Personen in stationärer Behandlung. Eine der stationär behandelten Personen wird beatmet. Die restlichen positiv getesteten Menschen befinden sich in häuslicher Quarantäne. Wie berichtet sind im Oberbergischen Kreis 18 Personen verstorben, die positiv auf das Virus getestet worden sind.

 

Lage im Oberbergischen Kreis im Kurzüberblick (Stand: 04.06.2020, 00:00 Uhr):

Sieben-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis: 1,1

Bestätigte Fälle insgesamt: 489 Personen

Von den bestätigten Fällen sind:

  • aktuell positiv getestet (in angeordneter Quarantäne): 12 Personen
  • bereits genesen und aus Quarantäne entlassen: 459 Personen
  • verstorben: 18 Personen

Kontaktpersonen ersten Grades in angeordneter Quarantäne: 51 Personen

Kontaktpersonen zweiten Grades in vorsorglicher häuslicher Isolation: 1 Personen

 

Anzahl der aktuell positiv getesteten Fälle nach kreisangehörigen Kommunen:

Bergneustadt: 0 Personen

Engelskirchen: 0 Person

Gummersbach: 2 Personen

Hückeswagen: 1 Person

Lindlar: 2 Personen

Marienheide: 4 Personen

Morsbach: 0 Personen

Nümbrecht: 0 Personen

Radevormwald: 0 Personen

Reichshof: 0 Personen

Waldbröl: 1 Person

Wiehl: 1 Person

Wipperfürth: 1 Person

Adressermittlung läuft: 0 Personen


Weitere Informationen: www.obk.de/coronavirus
Verlauf des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis: www.obk.de/coronazahlen

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.