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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-06-06

Coronavirus: Ein neuer Fall im Oberbergischen Kreis Im Oberbergischen Kreis sind aktuell 10 Personen positiv auf das Coronavirus getestet.

Oberbergischer Kreis. Ein weiterer Mensch im Oberbergischen Kreis wurde positiv auf das Coronavirus getestet. Insgesamt gibt es im Oberbergischen Kreis seit Beginn der Pandemie 490 bestätigte SARS-CoV-2-Fälle. 462 Personen wurden bereits gesund aus der Quarantäne entlassen. 10 Personen sind aktuell positiv getestet. Davon befinden sich derzeit drei Personen in stationärer Behandlung. Eine der stationär behandelten Personen wird beatmet. Die restlichen positiv getesteten Menschen befinden sich in häuslicher Quarantäne. Wie berichtet sind im Oberbergischen Kreis 18 Personen verstorben, die positiv auf das Virus getestet worden sind.
 

Lage im Oberbergischen Kreis im Kurzüberblick (Stand: 06.06.2020, 00:00 Uhr):

Sieben-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis: 1,1

Bestätigte Fälle insgesamt: 490 Personen

Von den bestätigten Fällen sind:

  • aktuell positiv getestet (in angeordneter Quarantäne): 10 Personen
  • bereits genesen und aus Quarantäne entlassen: 462 Personen
  • verstorben: 18 Personen

Kontaktpersonen ersten Grades in angeordneter Quarantäne: 22 Personen

Kontaktpersonen zweiten Grades in vorsorglicher häuslicher Isolation: 0 Personen

 

Anzahl der aktuell positiv getesteten Fälle nach kreisangehörigen Kommunen:

Bergneustadt: 0 Personen

Engelskirchen: 0 Personen

Gummersbach: 1 Person

Hückeswagen: 3 Personen

Lindlar: 1 Personen

Marienheide: 3 Personen

Morsbach: 0 Personen

Nümbrecht: 0 Personen

Radevormwald: 0 Personen

Reichshof: 0 Personen

Waldbröl: 0 Person

Wiehl: 1 Person

Wipperfürth: 1 Person

Adressermittlung läuft: 0 Personen

 

Weitere Informationen: www.obk.de/coronavirus
Verlauf des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis: www.obk.de/coronazahlen

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.