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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-07-11

Coronavirus: Keine neuen laborbestätigten Fälle im Oberbergischen Kreis Derzeit gibt es elf laborbestätigte SARS-CoV-2-Fälle im Kreisgebiet.

Oberbergischer Kreis. Seit Beginn der Pandemie wurden im Oberbergischen Kreis 503 Personen positiv auf das SARS-CoV-2 getestet (laborbestätigte Fälle). Davon konnten bereits 474 Personen gesund aus der Quarantäne entlassen werden. Aktuell sind 11 Personen positiv auf das Virus getestet (laborbestätigte Fälle). Sie befinden sich in angeordneter Quarantäne. Wie berichtet, sind im Oberbergischen Kreis 18 Personen verstorben, die zuvor positiv auf das Virus getestet worden sind.


Lage im Oberbergischen Kreis im Kurzüberblick (Stand: 11.07.2020, 00:00 Uhr):

Sieben-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis: 0,7

Laborbestätigte Fälle seit Beginn der Pandemie: 503 Personen

Von den laborbestätigten Fällen (positives Laborergebnis) sind:

  • aktuell positiv getestet (in angeordneter Quarantäne): 11 Personen
  • bereits genesen und aus Quarantäne entlassen: 474 Personen
  • verstorben: 18 Personen

Kontaktpersonen ersten Grades in angeordneter Quarantäne: 20 Personen

Kontaktpersonen zweiten Grades in vorsorglicher häuslicher Isolation: 3 Personen

 

Anzahl der aktuell positiv getesteten Fälle nach kreisangehörigen Kommunen:

Bergneustadt: 0 Personen

Engelskirchen: 0 Personen

Gummersbach: 1 Person

Hückeswagen: 0 Personen

Lindlar: 1 Person

Marienheide: 0 Personen

Morsbach: 0 Personen

Nümbrecht: 6 Personen

Radevormwald: 2 Personen

Reichshof: 1 Person

Waldbröl: 0 Personen

Wiehl: 0 Personen

Wipperfürth: 0 Personen

Adressermittlung läuft: 0 Personen
 

Weitere Informationen: www.obk.de/coronavirus
Verlauf des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis: www.obk.de/coronazahlen

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.