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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-09-08

Online Kartenauszüge abrufen Das Digitalisierungsprojekt FlukS ist erfolgreich gestartet

Oberbergischer Kreis. Wer bauen oder Eigentum erwerben will, benötigt Lagepläne bzw. Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster. Sowohl Behörden als auch Banken fordern für Vorhaben, die Grundstück oder Eigentum verändern und belasten, amtliche Kartengrundlagen. Erhältlich sind diese kostenpflichtig sowohl beim Katasteramt als auch bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Antragstellung, Übersendung und anschließende Bezahlung verursachen jedoch bei allen Beteiligten Zeit und Aufwand.

Jetzt bietet der Oberbergische Kreis den Bauherren, Käufern o.a. das Online-Verfahren FlukS an. Hier kann man erforderliche amtliche Kartenauszüge selbst erstellen, sofort bezahlen und als fertige Druckdatei abrufen. Das ist rund um die Uhr möglich und zusätzlich lässt sich die Hälfte der Gebühren sparen. Die Bezahlung erfolgt über sichere Verfahren via Kreditkarte, PayPal, paydirekt oder giropay.

Der Oberbergische Kreis ist deutschlandweit einer der ersten Kreise, der diese Leistung umfassend digital unter www.obk.de/fluks anbietet. Das spart den Bürgern Zeit und Kosten.

Ermöglicht wurde das Digitalisierungsprojekt FlukS durch eine Zusammenarbeit des Amtes für Geoinformation und Liegenschaftskataster mit der Niederlassung Siegburg der regio.it aus Aachen als Kommunale Datenzentrale und der ibR Gesellschaft für Geoinformation aus Bonn.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Telefon 02261 88-6200 oder per E-Mail unter fluks@obk.de

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.