Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-09-17

Frauen wollen auch im Oberbergischen Kreis mitbestimmen! Oberbergischer Kreis. In den Räten der meisten Städte und Gemeinden und im Kreistag sind die Frauen auf dem Vormarsch. Das ist kurz und knapp das Ergebnis der Kommunalwahl am vergangenen...

Oberbergischer Kreis. In den Räten der meisten Städte und Gemeinden und im Kreistag sind die Frauen auf dem Vormarsch. Das ist kurz und knapp das Ergebnis der Kommunalwahl am vergangenen Wochenende aus Sicht der Gleichstellungsbeauftragten. Ihr Anteil in den Stadt- und Gemeinderäten hat sich fast ausnahmslos gesteigert und beträgt zwischen 15% in Morsbach und fast 40% in Wiehl. Im Kreistag stieg ihr Anteil von 27,6% auf 31,3%.

„Von einer paritätischen Besetzung sind wir überall noch ein Stück entfernt aber jedes gewonnene Prozent bringt uns Frauen voran,“ so resümiert Carmen Muñoz-Berz, Gleichstellungsbeauftragte der Marktstadt Waldbröl und eine der Sprecherinnen der Regional AG der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Oberbergischen Kreis.

“Ganz toll ist natürlich, dass wir mit Larissa Weber in Waldbröl und Anne Michaela Loth in Wipperfürth endlich die ersten Bürgermeisterinnen im Kreis haben,“ ergänzt ihre Kollegin Sabine Steller, Gleichstellungsbeauftragte des Oberbergischen Kreises. So wird auch die Runde der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten erfahren, dass die Arbeitsatmosphäre und auch die Arbeitsergebnisse in einem gemischtgeschlechtlichen Team anders – in der Regel besser - sind.

Wir wünschen den Rats- und Kreistagsfrauen sowie den neu gewählten Bürgermeisterinnen viel Erfolg in ihrer Arbeit und einen langen Atem!

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.