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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-09-22

Coronavirus: Zehn neue laborbestätigte Fälle im Kreisgebiet Derzeit sind 106 Personen aus dem Oberbergischen Kreis positiv auf SARS-CoV-2 getestet.

Oberbergischer Kreis. Seit Beginn der Pandemie wurden im Oberbergischen Kreis 761 Personen positiv auf SARS-CoV-2 getestet (laborbestätigte Fälle). Davon konnten bereits 636 Personen gesund aus der Quarantäne entlassen werden. Aktuell sind 106 Personen positiv auf das Virus getestet (laborbestätigte Fälle). Sie befinden sich in angeordneter Quarantäne. Wie berichtet, sind im Oberbergischen Kreis 19 Personen verstorben, die zuvor positiv auf das Virus getestet worden sind.

 

Lage im Oberbergischen Kreis im Kurzüberblick:

Stand der Fallzahlen: 22.09.2020, 00:00 Uhr
In Klammern: Veränderung zum Stand 21.09.2020, 00:00 Uhr

Sieben-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis: 26,8 (-6,2)

Laborbestätigte Fälle seit Beginn der Pandemie: 761 Personen (+10)

Von den laborbestätigten Fällen (positives Laborergebnis) sind:

  • aktuell positiv getestet (in angeordneter Quarantäne): 106 Personen (+4)
  • bereits genesen und aus Quarantäne entlassen: 636 Personen (+6)
  • verstorben: 19 Personen (=)

Kontaktpersonen ersten Grades in angeordneter Quarantäne: 1.128 Personen (+171)

Kontaktpersonen zweiten Grades in vorsorglicher häuslicher Isolation: 48 Personen (-7)
 

 

Anzahl der aktuell positiv getesteten Personen (laborbestätigte Fälle) in den kreisangehörigen Kommunen:

Stand der Fallzahlen: 22.09.2020, 00:00 Uhr

Bergneustadt: 14

Engelskirchen: 1

Gummersbach: 18

Hückeswagen: 4

Lindlar: 0

Marienheide: 9

Morsbach: 0

Nümbrecht: 1

Radevormwald: 3

Reichshof: 7

Waldbröl: 32

Wiehl: 4

Wipperfürth: 13

Adressermittlung läuft: 0

 

Weitere Informationen: www.obk.de/coronavirus   
Verlauf des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis: www.obk.de/coronazahlen  

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.