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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-10-16

Coronavirus: Laborbestätigte Fälle in Gemeinschaftseinrichtungen Allgemeinverfügung für das Evangelische Familienzentrum Niederseßmar und Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels in Engelskirchen.

Oberbergischer Kreis. In der Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels in Engelskirchen gibt es einen laborbestätigten SARS-CoV-2-Fall. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises ordnet für das betroffene Personal und die Bewohner/innen der Einrichtung Quarantäne an. Der Oberbergische Kreis hat eine Allgemeinverfügung für die Bewohner/innen der Einrichtung veröffentlicht (www.obk.de/oebs).

Auch im Evangelischen Familienzentrum Niederseßmar (Gummersbach) gibt es einen laborbestätigten SARS-CoV-2-Fall. Der Oberbergische Kreis hat eine Allgemeinverfügung für die betroffene Gruppe der Einrichtung veröffentlicht (www.obk.de/oebs). Die Kindertagesstätte wird bis einschließlich 21. Oktober 2020 geschlossen. Die Wiederöffnung erfolgt in Abhängigkeit noch ausstehender Testergebnisse.

Im Wüllenweber-Gymnasium in Bergneustadt gibt es einen neuen SARS-CoV-2-Fall. Die betroffenen Kontaktpersonen werden in freiwillige häusliche Isolation geschickt. Weitere Kontaktpersonen werden ermittelt. Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt mit den betroffenen Personen auf, um die individuelle Risikoeinschätzung vorzunehmen und die weiteren Maßnahmen mit ihnen zu besprechen.

Die durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises getroffenen Maßnahmen entsprechen den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und sind mit den Einrichtungen abgestimmt. Weitere Maßnahmen hängen unter anderem von den noch ausstehenden Testergebnissen ab.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.