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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-11-22

Coronavirus: Weitere Allgemeinverfügungen für oberbergische Einrichtungen Die Allgemeinverfügungen dienen der Quarantäneanordnung und richten sich an Kontaktpersonen von laborbestätigten SARS-CoV-2-Fällen.

Oberbergisches Kreis. Der Oberbergische Kreis veröffentlicht unter www.obk.de/oebs Allgemeinverfügungen (AV) zur Quarantäneanordnung für Kontaktpersonen in den nachfolgenden Einrichtungen:

  • Realschule Hepel in Gummersbach
  • Städtisches Lindengymnasium Gummersbach
  • Katholische Grundschule Loope
  • Gemeinschaftsgrundschule Stadt Radevormwald
  • Gemeinschaftsgrundschule Nümbrecht
  • Berufskolleg Dieringhausen
  • Evangelisches Seniorenzentrum in Gummersbach
  • Haus Evergreen Bergneustadt

Heute bereits in einer Pressemitteilung angekündigt:

  • Gesamtschule Waldbröl
  • Realschule Bergneustadt
  • Gymnasium in Lindlar
  • Homburgisches Gymnasiums in Nümbrecht

Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist es aktuell nicht mehr möglich, für die Schulen und Kindertagesstätten genaue Fallzahlen anzugeben. Das Lagebild verändert sich permanent. Deshalb kann auch die Liste der genannten Einrichtungen unvollständig sein.

Die durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises getroffenen Maßnahmen entsprechen den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und sind mit der Einrichtung abgestimmt. Weitere Maßnahmen hängen unter anderem von noch ausstehenden Testergebnissen ab.
 

Weitere Informationen: www.obk.de/coronavirus   
Alle Pressemitteilungen zum Thema: www.obk.de/coronapm
Verlauf des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis: www.obk.de/coronazahlen  

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.