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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-12-23

Besuchsmöglichkeiten in den Krankenhäusern und Rehakliniken Kliniken im Oberbergischen Kreis verständigen sich erneut auf erheblich eingeschränkte Besuchsmöglichkeiten in den Krankenhäusern und Rehakliniken

Oberbergischer Kreis. Nach einer Telefonkonferenz der Geschäftsführungen und Ärztlichen Direktoren der Krankenhäuser und Rehakliniken im Oberbergischen Kreis mit Kreisdirektor Klaus Grootens werden alle Einrichtungen die Besuchsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten in den kommenden Wochen nochmals erheblich einschränken. Einzelheiten werden von den Einrichtungen vor Ort in einrichtungsspezifischen Besuchskonzepten geregelt. Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich frühzeitig über die Besuchsmöglichkeiten zu informieren und Ausnahmen ggf. im Einzelfall mit den behandelnden Ärzten abzustimmen.

„Uns ist bewusst, dass die Besuchseinschränkungen für Patientinnen und Patienten und deren Angehörige eine erhebliche Belastung darstellen. Da das Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis jedoch nach wie vor diffus ist und das Risiko eines Eintrags in die Krankenhäuser und Rehakliniken reduziert werden muss, sind die Maßnahmen aus Sicht der Verantwortlichen zwingend erforderlich. In einer Pandemie muss der Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den jeweiligen Einzelinteressen von Patienten und Angehörigen stehen. Das aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, dass die Kontakte soweit wie möglich beschränkt werden müssen“, sind sich die Verantwortlichen einig.  

Selbstverständlich werden die Kliniken in begründeten Fällen, wie z.B. zur Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt oder im Bereich der Kinderstation, der Palliativstation sowie bei demenzerkrankten Personen

auch weiterhin infektionsschutzgerecht Ausnahmen von den eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten zulassen. Auch Besuche, die aus Rechtsgründen oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind, werden ermöglicht. Die jeweiligen Ausnahmeregelungen sind auf den Internetseiten der Kliniken einsehbar.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.