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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-01-11

Coronavirus: Land schränkt Bewegungsradius ein 15-Kilometer-Radius gilt auch für Oberbergischen Kreis. Innerhalb des Kreisgebiets dürfen sich die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der geltenden Schutzmaßnahmen frei bewegen.

Oberbergischer Kreis. Das Land Nordrhein-Westfalen hat heute Abend eine Corona-Regionalverordnung veröffentlicht, mit der der Bewegungsradius für einige Gebiete in Nordrhein-Westfalen auf 15 Kilometer eingeschränkt wird. Betroffen sind Kreise und kreisfreie Städte mit einer erhöhten 7-Tage-Inzidenz. Auch für das Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises legt das Land einen eingeschränkten Bewegungsradius fest. Die Corona-Regionalverordnung tritt morgen in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Innerhalb des Oberbergischen Kreises dürfen sich die Bürgerinnen und Bürger laut Verordnung im Rahmen der geltenden Schutzmaßnahmen frei bewegen. Der eingeschränkte Bewegungsradius greift beim Verlassen des Kreisgebiets. Das Kreisgebiet darf nur in einem Umkreis von 15 Kilometern (Luftlinie) ab der Grenze des eigenen Heimatorts (Stadt oder Gemeinde im Kreisgebiet) verlassen werden. Personen, die außerhalb des Kreisgebietes leben, dürfen den Oberbergische Kreis aufsuchen soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (Stadt oder Gemeinde außerhalb Kreisgebiets) nicht überschritten wird.

Den verbindlichen Wortlaut und Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Corona-Regionalverordnung des Landes NRW.

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten beschlossen am 05. Januar 2021 eine bundesweite Verschärfung der Lockdown-Maßnahmen. Dabei vereinbarten Sie auch die Einschränkung des Bewegungsradius für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern oder höher. 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.