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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-01-15

Wochenend-Ausflüge: Kreis appelliert die vom Land verordnete 15 km-Regel einzuhalten Verhinderung von Besucherströmen im Oberbergischen Kreis

Oberbergischer Kreis. Die seit Wochenbeginn geltende Corona-Regionalverordnung, mit der der Bewegungsradius für einige Gebiete in Nordrhein-Westfalen auf 15 Kilometer eingeschränkt wird, gilt weiterhin für den Oberbergischen Kreis. Ein automatisches Außerkrafttreten der Bewegungseinschränkungen bei Unterschreiten des Inzidenz-Schwellenwerts von 200  ist nicht vorgesehen. Die Corona-Regionalverordnung tritt vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Landes, erst mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Darauf weist der Oberbergische Kreis mit Blick auf das bevorstehenden Wochenende hin. Es gilt, die Zahl der Besucherinnen und Besucher des Oberbergischen Kreises einzudämmen, um weiteren Infektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen: Sowohl bei der oberbergischen Bevölkerung als auch bei Menschen, die in einem Radius von 15 km außerhalb der Kreisgrenze leben. Besucherströme im Oberbergischen Kreis sollen verhindert werden.

Um den Umgang mit der neuen 15-Km-Regel zu vereinfachen, stellt der Oberbergische Kreis auf www.obk.de/15km  (Raum Information Oberberg) Übersichtskarten mit dem Bewegungsradius für alle 13 Kommunen bereit. Die Internetseite ist für die Nutzung mit mobilen Endgeräten nur bedingt geeignet. Alternativ können die Karten als PDF-Dokument unter www.obk.de/corona-faq angesehen und heruntergeladen werden.
Kommunen des Oberbergischen Kreises haben bereits angekündigt, die Zufahrten zu beliebten Ausflugsorten (bspw. Wintersportgebiet Blockhaus/ Reichshof-Eckenhagen) verstärkt zu kontrollieren und Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.