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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-02-02

Für Unternehmen: Kreis bietet kostenlos Online-Seminar um Ausbildung digitaler zu gestalten Ab sofort anmelden für "Ausbildung 4.0 – Wir machen Sie fit" am 03. März 2021

Oberbergischer Kreis. Der mit den Überschriften „Wirtschaft 4.0“ und „Arbeiten 4.0“ verbundene Prozess der Digitalisierung betrifft längst auch die betriebliche Berufsausbildung. Ein Prozess, der Herausforderungen und Chancen zugleich mit sich bringt.

"Um Auszubildende zu gewinnen, setzen bereits viele Betriebe auf digitale Unterstützung", sagt Landrat Jochen Hagt. "Der Oberbergische Kreis möchte die digitalen Kompetenzen in Unternehmen fördern und bietet dazu kostenlos Schulungen an, die zum wirtschaftlichen Erfolg beitragen."

Die Unternehmenswebseite mit der Darstellung des Ausbildungsangebots ist dabei die Basis. Aber auch im Bereich Social-Media-Marketing ist es sinnvoll, eine realistische Strategie zu verfolgen. Mit Imagevideos von Auszubildenden werden beispielsweise gute Einblicke in die Ausbildung eines Unternehmens gegeben. Aber auch der Einsatz von digitalen Medien zum Lernen in der Ausbildung ist eine wichtige Komponente, um die digitale Kompetenz zu steigern. Hierbei spielen insbesondere die Nutzung von Lernplattformen, Lernquizzen oder auch das online geführte Ausbildungsnachweisheft eine bedeutende Rolle.

In einem kostenlosen Online-Seminar der Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises lernen Unternehmer*innen praktikable Tools kennen, die Ihnen helfen, in kleinen Schritten ihre Ausbildung digitaler zu gestalten.

Ausbildung 4.0 – Wir machen Sie fit.

Mittwoch, den 03.03.2021, 10:00 Uhr – 11:00 Uhr

Agenda
 

Bitte melden Sie sich vorab (über den nachfolgenden Link) auf der Homepage der Wirtschaftsförderung an.  Sie erhalten spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail einen Einwahllink zum kostenlosen Online-Seminar.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.