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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-02-09

Kreis informiert über Quarantäne-Regelungen Die Quarantäneverordnung des Landes NRW gibt einheitliche Bestimmungen vor.

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis weist auf die Quarantäneverordnung des Landes NRW vom 19. Januar 2021 hin. Ziel der Verordnung ist es, die Quarantäne-Bestimmungen zu vereinheitlichen und die Kommunen zu entlasten.

Mit der Verordnung wird für positiv getestete Personen und deren Haushaltsmitglieder eine automatische Quarantäne angeordnet. Die automatische Quarantäne durch die Verordnung ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch die zuständige Behörde vor Ort.

Zusätzlich geregelt ist seit dem 19. Januar 2021, dass auch das positive Ergebnis eines Corona-Schnelltests zum unmittelbaren Antritt der Quarantäne verpflichtet. 

Sofern keine individuelle Quarantäneanordung durch die zuständige Behörde vor Ort erfolgt, gilt die Quarantäneverordnung NRW gemeinsam mit dem positiven Laborergebnis als Nachweis für die Beantragung einer Entschädigung.

Weitere Informationen zu Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stellt das Innenministerium auf der Infoseite ifsg-online.de bereit.

Unter www.obk.de/corona-faq beantwortet der Oberbergische Kreis häufige Fragen zur Verordnung und deren Umsetzung auf Kreisebene.

Weitere Informationen und die wichtigsten Erläuterungen zur Quarantäneverordnung erhalten Sie zudem auf der Sonderseite www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.