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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-02-18

Das Kommunale Integrationszentrum sucht neue Sprachmittler*innen Die Qualifizierung der ehrenamtlichen Dolmetscher*innen findet nun online statt

Oberbergischer Kreis. Nachdem die bisher jährlich stattgefundene Präsenzschulung zum/zur ehrenamtliche*n Sprachmittler*in erfolgreich in ein Online-Format übertragen werden konnte, sucht das Kommunale Integrationszentrum des Oberbergischen Kreises (KI) erneut interessierte Bürgerinnen und Bürger, die als Sprachmittler*innen tätig werden möchten.
Sprachmittler*innen sind ehrenamtlich engagierte Personen, die eine oder mehrere Fremdsprachen sprechen. Sie unterstützen Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in verschiedenen Situationen durch ihre Tätigkeit als Übersetzer*innen. Die Sprachmittler*inne werden zwar durch das Kommunale Integrationszentrum qualifiziert und begleitet, üben diese Tätigkeit aber nicht beruflich aus.

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung können die Engagierten eine Aufwandsentschädigung für ihren Einsatz über das Kommunale Integrationszentrum erhalten.

Die Qualifizierung findet ausschließlich online im Selbststudium statt. Die Teilnehmer*innen haben insgesamt vier Wochen Zeit, sich alle Inhalte zu erarbeiten. In gemeinsamen Austauschtreffen, derzeit via Videochat, werden die Interessenten fachlich begleitet. Um eine enge fachliche Begleitung gewährleisten zu können, ist die Teilnehmer*innenzahl pro Schulungsdurchlauf begrenzt.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifikation sind neben Sprachkenntnissen in einer Fremdsprache, Deutschkenntnisse, die mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen, sowie eine gewisse zeitliche Flexibilität und Mobilität.
Interessierte können sich ab sofort per E-Mail an sprachmittler@obk.de um die Teilnahme bewerben. Ansprechpartnerinnen beim KI sind Frau Daniela Bel (daniela.bel@obk.de)  und Frau Nicole Frank (nicole.frank@obk.de).

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.