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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-03-14

Kostenfreie Schnelltests: Liste der Teststellen online verfügbar Im Oberbergischen Kreis sind bisher 30 Teststellen zugelassen, die Bürgerinnen und Bürgern einmal pro Woche einen kostenfreien Schnelltest anbieten.

Oberbergischer Kreis. Unter www.obk.de/teststellen stellt der Oberbergische Kreis die Liste aller aktuell zugelassenen Teststellen bereit, die im Kreisgebiet kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten. Aktuell sind 30 Teststellen in allen Kommunen des Kreises zugelassen. 25 davon sind bereits einsatzbereit. Grundsätzlich sollten die Bürgerinnen und Bürger vor Aufsuchen der Teststellen Kontakt mit den Anbietern aufnehmen. Die Liste der Einrichtungen wird fortlaufend ergänzt, wenn weitere Angebote hinzukommen.

Laut der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes haben asymptomatische Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf eine kostenfreie Testung mittels Schnelltest (POC-Antigen-Test). Die aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW sieht einige Lockerungen in Nordrhein-Westfalen vor. In manchen Fällen ist ein negatives Schnelltest-Ergebnis erforderlich, um ein Angebot wahrnehmen zu dürfen, so zum Beispiel für Kosmetikbehandlungen. 

Weitere Anbieter können einen Antrag stellen

Weitere Anbieter, die als Teststelle im Kreisgebiet autorisiert werden möchten, können ihren Antrag (Formular unter www.obk.de/teststellen) bis zum 19. März 2021 per E-Mail an poct-meldung@obk.de an den Oberbergischen Kreis richten. Die vom Ministerium festgelegten Mindestanforderungen müssen erfüllt werden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.